Die rechtliche Situation des Mountainbikens stellt sich in den verschiedenen Alpenstaaten sehr unterschiedlich dar. Auch in Deutschland, wo das Biken unter das Betretungsrecht laut Bundesnaturschutzgesetz und Bundeswaldgesetz fällt und grundsätzlich erlaubt ist, gibt es länderspezifische Regelungen. Diese Regelungen erlauben das Mountainbiken etwa erst ab einer bestimmten Wegebreite und es gibt Einschränkungen in Schutzgebieten. Im europaweiten Maßstab ergibt sich so ein kaum zu überblickender Flickenteppich von Ge- und Verboten.
Deutschland
Radfahren wird in Deutschland als „Betreten“ der Natur gesehen, es fällt unter das Bundesnaturschutz- und Bundeswaldgesetz und ist – auf Wegen – grundsätzlich erlaubt. Details regeln die Landesgesetze. Oft lautet die Formulierung, dass Wege „geeignet“ sein müssen, in manchen Bundesländern existieren Regelungen zur Wegbreite.
Österreich
In Österreich ist Radfahren – jenseits von Straßen – überall verboten, wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Im Rahmen des „Tiroler Mountainbikemodells“ wurden mehr als 5000 Streckenkilometer freigegeben. Sie sind an der Beschilderung als MTB-Routen erkennbar.
Schweiz
Laut Bundesgesetz über den Wald können die Kantone die „Zugänglichkeit einschränken“, es gibt unterschiedliche Regelungen. Das Befahren der signalisierten Mountainbike-Routen der Stiftung SchweizMobil ist legal. Die Fachstelle Langsamverkehr des Tiefbauamts Graubünden vertritt eine klare Position: In diesem Kanton ist das Biken auf Wanderwegen erlaubt.
Mountainbiken im DAV
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